Ausbildung
Unterrichtung nach § 34a GewO
Der Gesetzgeber schreibt die Unterrichtung als unterste Qualifikationsstufe im Bewachungsgewerbe vor. Hiermit können die meisten Tätigkeiten ausgeübt werden, für welche nicht die Sachkundeprüfung gemäß § 34 a GewO vorgeschrieben ist.
Die 40 Stunden Unterrichtung nach § 34a GewO- Unterste Qualifikationsstufe und eigentlich ziemlich wertlos!
Die Sicherheitsbranche boomte in den letzten Jahren in einem ungeahnten Ausmaß. Mit diesem Wachstum einher ging eine mitunter nicht immer so optimal regulierte Sicherheitsbranche, welche häufig nicht oder nur sehr schlecht qualifiziertes Personal einsetzte.
Sicherheitsmitarbeiter waren häufig den an sie gesetzten Anforderungen nicht gewachsen und kannten häufig genug nicht die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, wie beispielsweise die Jedermannsrechte, das Notwehrrecht oder die Bestimmungen zur vorläufigen Festnahme.
Geschweige denn, dass dieses Personal geschult war, deeskalierend in Konfliktsituationen einzuwirken. Es herrschte ein Wildwuchs und es war nicht überall abschließend geregelt, welches Ausbildungsprofil welcher Sicherheitsmitarbeiter denn vorweisen können sollte.
Der Gesetzgeber handelte dann relativ schnell und sorgte für einige Verschärfungen. So ist mittlerweile die Unterrichtung nach §34a GewO im Bewachungsgewerbe mittlerweile die absolute Minimalqualifikation. Mit nur ganz wenigen Ausnahmen muss diese Qualifikation (oder natürlich eine hochwertigere) vorgewiesen werden können.
Anders ist keine Beschäftigung im Bewachungsgewerbe möglich.
Unterrichtung nach §34a GewO:
Minimalste Qualifikationsstufe im Sicherheitsgewerbe. Sie ist erforderlich für die meisten Tätigkeiten im in der Bewachung.
Wer braucht die Unterrichtung nach §34a GewO?
Grundsätzlich benötigt jeder Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma mindestens diese Unterrichtung. Zumindest, sofern dieser Mitarbeiter mit Bewachungsaufgaben betraut wird.
Ohne diese Unterrichtung (oder eine höherwertige Qualifikation) darf die Wachfirma keinen Mitarbeiter beschäftigen!
Die Unterrichtung soll sicherstellen, dass der jeweilige Mitarbeiter mit den erforderlichen rechtlichen Grundlagen vertraut ist.
Ziel der Unterrichtung ist es, den Wachhabenden theoretisch auf seinen Dienst vorzubereiten. Der Sicherheitsmitarbeiter muss seine Rechte und Pflichten kennen.
Darüber hinaus soll die Unterrichtung die ausgebildete Person in die Lage versetzen, eigenverantwortlich Bewachungstätigkeiten auszuüben.
Merke: Sicherheitsfirmen dürfen nur Mitarbeiter beschäftigen, welche mindestens die Unterrichtung nach §34a GewO nachweisen können!
Siehe auch das Merkblatt “Unterrichtung oder Sachkundeprüfung?” der IHK.
Welche Inhalte werden in der Unterrichtung nach 34a GewO vermittelt?
Das Themengebiet der Unterrichtung ist deckungsgleich mit dem der Sachkundeprüfung. Der einzige Unterschied ist eben, dass bei der Unterrichtung keine Prüfung des vermittelten Wissens erfolgt. Die pure Anwesenheit reicht aus. Denn der kleine Test, welcher in dessen Rahmen durchlaufen werden muss, keine wirkliche Herausforderung darstellt.
Dies sind die Inhalte der Unterrichtung:
Wird nur unterrichtet oder finden auch Prüfungen statt?
Nach jedem Themengebiet wird ein kleiner schriftlicher Verständnistest durchgeführt. Allerdings verdient dieser Test nicht den Namen Test und es ist äußerst selten, dass jemand durch diesen Test fällt. Sollte dies jedoch passieren, würde die Ausstellung der Unterrichtungsurkunde verweigert werden. Mir jedenfalls ist bislang noch kein einziger derartiger Fall zu Ohren gekommen. Also brauchst Du davor absolut keine Angst zu haben.
Allerdings darfst Du Dir während der Unterrichtung keinerlei Fehlzeit erlauben. Nur wer die kompletten 40 Stunden “abgesessen” hat, bekommt zum guten Ende das begehrte Abschlusszertifikat.
Für welche Tätigkeiten wird die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe benötigt?
In erster Linie wird die Unterrichtung für sämtliche Tätigkeiten im Sicherheitsdienst benötigt, für die keine höherwertige Ausbildung, insbesondere die Sachkundeprüfung nach §34a GewO erforderlich ist.
In erster Linie sprechen wir hier von:
Der §34a GewO listet fünf Tätigkeitsbereich auf, für welche die Unterrichtung nicht ausreicht und die Sachkundeprüfung zwingend vorgeschrieben ist.
Wichtig!
Der §34a GewO wird nur dann einschlägig, wenn “fremdes” Rechtsgut bewacht werden muss. Ist ein Mitarbeiter direkt bei der Diskothek angestellt, darf er an die Tür gestellt werden ohne Sachkundeprüfung und sogar ganz ohne Unterrichtung!
Für folgende Tätigkeiten ist keine Unterrichtung oder Sachkunde notwendig
Beileibe nicht überall ist der Nachweis einer Sachkunde oder wenigstens einer Unterrichtung erforderlich. Im Folgenden listen wir 13 Tätigkeitsgebiete auf, welche nicht in den Einflussbereich des §34a der Gewerbeordnung fallen:
Für diese Tätigkeiten reicht die Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe aus
Ich empfehle Dir immer, gleich die Sachkundeprüfung abzulegen und nicht den Umweg über die Unterrichtung zu gehen. Auch den Sicherheitsunternehmen empfehle ich gleich den Weg der besseren Qualifikation seiner Mitarbeiter(Innen) einzuschlagen.
Dennoch kann es natürlich immer Fälle geben, wo schnell Personal benötigt wird. Hier kann die Unterrichtung helfen, kurzfristige Lücken zu schließen.
Lassen Sie mich noch die Tätigkeitsgebiete aufführen, für welche die Unterrichtung gemäß §34a GewO ausreichend, wenngleich nicht unbedingt immer zu empfehlen, ist.
Hier ist die Unterrichtung ausreichend:
Welche Voraussetzungen werden für die Unterrichtung gemäß § 34a GewO benötigt?
Berufliche Voraussetzungen müssen keine erfüllt werden. Die einzigen Voraussetzungen beziehen sich auf die deutschen Sprachkenntnisse, welche erforderlich sind, um den Lerninhalten folgen zu können. Des Weiteren wird die Unterrichtung ausschließlich von den IHKs durchgeführt. Deswegen muss man sich zwingend dort anmelden und die Teilnahmegebühr vor Beginn bezahlen, um an der Unterrichtung teilnehmen zu können.
Die Voraussetzungen in Listenform:
Das B1 Kompetenz-Zertifikat kann unter anderen bei der IHK erworben werden, sollte es noch nicht vorhanden sein.
Was kostet die 34a Unterrichtung?
Die Kosten für die 34a Unterrichtung können von IHK zu IHK variieren. Bei der IHK Karlsruhe werden derzeit 420 Euro verlangt. Die IHK Stuttgart verlangt 450 Euro. Als Faustregel kannst Du mit Kosten zwischen 400 und 500 Euro rechnen.
In aller Regel wird dein Arbeitgeber die Kosten für diese Unterrichtung ganz oder teilweise übernehmen. Auch eine Finanzierung über die Jobcenter kommt in Betracht. Obwohl diese, meiner Meinung nach zurecht, eher bereit sind die Sachkundeprüfung zu übernehmen.
Denn mit dieser hast Du derzeit so etwas wie eine Jobgarantie. Menschen mit Sachkundeprüfung oder noch besserer Ausbildung werden derzeit händeringend gesucht und häufig auch übertariflich vergütet.
€€€
Die Unterrichtung nach § 34a GewO für das Bewachungsgewerbe kostet je nach IHK zwischen 400€ und 500€!